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Gleiche Rechte und soziale Teilhabe
Art. 1, 2, 3, 20

Deutscher Pass darf nicht vom Einkommen abhängen: GFF klagt für gleiches Einbürgerungsrecht

Wer auf Dauer in Deutschland lebt, muss einen realistischen Weg zur Staatsbürgerschaft haben. Den hat eine Gesetzesänderung für viele Menschen mit Behinderungen und alte Menschen blockiert. Dagegen ziehen wir vor Gericht.

Wir unterstützen Betroffene vor Gericht, um für alle dauerhaft in Deutschland lebenden Menschen gleichen Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit zu erstreiten. Die zuständige Behörde in Brandenburg hatte einem älteren Ehepaar die deutsche Staatsbürgerschaft verweigert, weil es Bürgergeld bezieht. Dagegen haben wir im August 2025 beim Verwaltungsgericht Cottbus Klage erhoben. Ebenso erging es einer Frau mit Behinderungen bei der Behörde in Herne. Gegen den abgelehnten Einbürgerungsantrag haben wir vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Februar 2026 geklagt. Seit 2024 haben Ausländer*innen immer nur dann einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn sie ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten. Nach der neuen Regelung gibt es davon keine Ausnahme mehr für alte Menschen und Menschen mit Behinderungen

Soraia Da Costa Batista

Juristin und Verfahrenskoordinatorin bei der GFF

„Der deutsche Pass ist keine Bonusprämie für erwirtschaftetes Einkommen. Behörden dürfen Rentner*innen und Menschen mit Behinderungen nicht den Weg zur demokratischen Teilhabe versperren, nur weil sie finanzielle Unterstützung bekommen. Der Staat kann von ihnen nichts verlangen, was sie unmöglich erfüllen können."

Diskriminierung vulnerabler Gruppen

Wir unterstützen mit Rechtsanwalt Dr. Adrian Klein ein Ehepaar aus Palästina und eine Frau aus Polen, um gegen die abgelehnten Einbürgerungsanträge vorzugehen und die damit verbundene Diskriminierung zu beenden.

Der Mann und die Frau aus Palästina haben nach ihrer Ankunft in Deutschland 2015 Integrationskurse absolviert, Deutsch gelernt, gearbeitet und sich sozial engagiert. Das Ehepaar gilt in Deutschland als staatenlos, ist im Rentenalter und auf absehbare Zeit auf existenzsichernde Leistungen angewiesen. Beide haben Erkrankungen und bei beiden wurde ein Grad einer Behinderung festgestellt.

Zudem vertreten wir eine Klägerin aus Polen, die seit 20 Jahren in Deutschland lebt. Auch bei ihr wurde ein Grad der Behinderung festgestellt. Gutachterlich ist belegt, dass sie nicht mehr arbeiten kann. Trotzdem versuchte sie immer wieder auf den Arbeitsmarkt zu kommen – ohne Erfolg. Ebenso wie im Fall des Ehepaars wurde ihr Einbürgerungsantrag abgelehnt, weil sie existenzsichernde Leistungen bekommt.

Dass die Behörden alte Menschen und Menschen mit Behinderungen vom Anspruch auf Einbürgerung ausschließen, verstößt aus unserer Sicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit dem Demokratieprinzip, das Diskriminierungsverbot und den allgemeinen Gleichheitssatz. Besonders vulnerable Personen müssen die Möglichkeit haben, an der deutschen Demokratie teilzuhaben und repräsentiert zu sein.

Ausnahmeregelung dringend notwendig

Seit 2024 gewährt das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) keinen Anspruch auf Einbürgerung mehr, wenn Menschen Leistungen zur Existenzsicherung beziehen. Davor gab es eine Ausnahmeregelung für Ausländer*innen, die auf solche Leistungen angewiesen waren, ohne dass sie selbst etwas dafürkonnten. Darunter fielen Alleinerziehende, Studierende, Rentner*innen, Menschen mit Behinderungen – wie im Fall des Ehepaares und der Frau. Eine solche Ausnahmeregelung ist nötig, um nicht systematisch Gruppen von Menschen zu diskriminieren, die ihren Lebensunterhalt ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht ganz selbst bestreiten können. Das Staatsangehörigkeitsrecht wurde im Oktober 2025 wieder reformiert. Die Gesetzgebung hat es aber trotz der Empfehlung der zuständigen Ausschüsse des Bundesrats unterlassen, die Ausnahmeregelung wieder einzuführen.

Zugang zu demokratischer Teilhabe im behördlichen Ermessen

In Deutschland sind Einbürgerungen im Wesentlichen auf zwei Wegen möglich: Ausländer*innen, die alle Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen, haben nach § 10 StAG einen Anspruch, dem die Behörden nachkommen müssen. Seit der Reform von 2024 fallen viele Fälle in den Bereich der sogenannten Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG), aus der sich aufgrund der grundrechtlichen Relevanz in bestimmten Fällen ebenfalls ein Anspruch ergeben muss. Dabei ist auch die Staatenlosigkeit des Ehepaares aus Palästina zu berücksichtigen. Eine gerichtliche Klärung, ob und wann ein Anspruch auch nach § 8 StAG besteht, ist überfällig. Wer dauerhaft in Deutschland lebt, muss bei Wahlen abstimmen dürfen und durch Zugang zu Ämtern repräsentiert werden. Das gilt ganz besonders für vulnerable Personengruppen, die eine starke Stimme brauchen.

Unmittelbar betroffen sind neben Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen, auch alle, die Partner*innen oder Angehörige pflegen. Wer ohne Trauschein oder Lebenspartnerschaft Fürsorgeverantwortung übernimmt und deshalb Unterstützung bekommt, fällt durch das reformierte Gesetz demnach aus dem Anspruch auf Einbürgerung heraus. Der Ausschluss vulnerabler Gruppen wurde auch  von vielen Verbänden und Sachverständigen im Gesetzgebungsprozess kritisiert.

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