Deutscher Pass darf nicht vom Einkommen abhängen: GFF klagt für gleiches Einbürgerungsrecht
Wer auf Dauer in Deutschland lebt, muss einen realistischen Weg zur Staatsbürgerschaft haben. Den hat eine Gesetzesänderung für viele Menschen mit Behinderungen und alte Menschen blockiert. Dagegen ziehen wir vor Gericht.
Diskriminierung vulnerabler Gruppen
Wir unterstützen mit Rechtsanwalt Dr. Adrian Klein ein Ehepaar aus Palästina und eine Frau aus Polen, um gegen die abgelehnten Einbürgerungsanträge vorzugehen und die damit verbundene Diskriminierung zu beenden.
Der Mann und die Frau aus Palästina haben nach ihrer Ankunft in Deutschland 2015 Integrationskurse absolviert, Deutsch gelernt, gearbeitet und sich sozial engagiert. Das Ehepaar gilt in Deutschland als staatenlos, ist im Rentenalter und auf absehbare Zeit auf existenzsichernde Leistungen angewiesen. Beide haben Erkrankungen und bei beiden wurde ein Grad einer Behinderung festgestellt.
Zudem vertreten wir eine Klägerin aus Polen, die seit 20 Jahren in Deutschland lebt. Auch bei ihr wurde ein Grad der Behinderung festgestellt. Gutachterlich ist belegt, dass sie nicht mehr arbeiten kann. Trotzdem versuchte sie immer wieder auf den Arbeitsmarkt zu kommen – ohne Erfolg. Ebenso wie im Fall des Ehepaars wurde ihr Einbürgerungsantrag abgelehnt, weil sie existenzsichernde Leistungen bekommt.
Dass die Behörden alte Menschen und Menschen mit Behinderungen vom Anspruch auf Einbürgerung ausschließen, verstößt aus unserer Sicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit dem Demokratieprinzip, das Diskriminierungsverbot und den allgemeinen Gleichheitssatz. Besonders vulnerable Personen müssen die Möglichkeit haben, an der deutschen Demokratie teilzuhaben und repräsentiert zu sein.
Ausnahmeregelung dringend notwendig
Seit 2024 gewährt das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) keinen Anspruch auf Einbürgerung mehr, wenn Menschen Leistungen zur Existenzsicherung beziehen. Davor gab es eine Ausnahmeregelung für Ausländer*innen, die auf solche Leistungen angewiesen waren, ohne dass sie selbst etwas dafürkonnten. Darunter fielen Alleinerziehende, Studierende, Rentner*innen, Menschen mit Behinderungen – wie im Fall des Ehepaares und der Frau. Eine solche Ausnahmeregelung ist nötig, um nicht systematisch Gruppen von Menschen zu diskriminieren, die ihren Lebensunterhalt ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht ganz selbst bestreiten können. Das Staatsangehörigkeitsrecht wurde im Oktober 2025 wieder reformiert. Die Gesetzgebung hat es aber trotz der Empfehlung der zuständigen Ausschüsse des Bundesrats unterlassen, die Ausnahmeregelung wieder einzuführen.
Zugang zu demokratischer Teilhabe im behördlichen Ermessen
In Deutschland sind Einbürgerungen im Wesentlichen auf zwei Wegen möglich: Ausländer*innen, die alle Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen, haben nach § 10 StAG einen Anspruch, dem die Behörden nachkommen müssen. Seit der Reform von 2024 fallen viele Fälle in den Bereich der sogenannten Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG), aus der sich aufgrund der grundrechtlichen Relevanz in bestimmten Fällen ebenfalls ein Anspruch ergeben muss. Dabei ist auch die Staatenlosigkeit des Ehepaares aus Palästina zu berücksichtigen. Eine gerichtliche Klärung, ob und wann ein Anspruch auch nach § 8 StAG besteht, ist überfällig. Wer dauerhaft in Deutschland lebt, muss bei Wahlen abstimmen dürfen und durch Zugang zu Ämtern repräsentiert werden. Das gilt ganz besonders für vulnerable Personengruppen, die eine starke Stimme brauchen.
Unmittelbar betroffen sind neben Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen, auch alle, die Partner*innen oder Angehörige pflegen. Wer ohne Trauschein oder Lebenspartnerschaft Fürsorgeverantwortung übernimmt und deshalb Unterstützung bekommt, fällt durch das reformierte Gesetz demnach aus dem Anspruch auf Einbürgerung heraus. Der Ausschluss vulnerabler Gruppen wurde auch von vielen Verbänden und Sachverständigen im Gesetzgebungsprozess kritisiert.