
Schluss mit diskriminierenden Schulordnungen
Im Bündnis mit mehreren Organisationen hat die GFF die Schulordnungen verschiedener Berliner Schulen untersucht und diskriminierende Regelungen wie Deutschpflichten festgestellt und erfolgreich beanstandet. Gegen eine der Schulen hat die GFF Verbandsklage erhoben, um die Grundrechte der Schüler*innen zu schützen.
Klage gegen Gebetsverbot an Berliner Schule
Am Gymnasium in Berlin Mitte ist das sichtbare Beten für Schüler*innen laut Schulordnung untersagt. Die GFF hat die Schule 2023 auf die diskriminierende Regelung aufmerksam gemacht und dazu aufgefordert, das Verbot abzuschaffen. Doch dazu ist die Schule nicht bereit. Das Gebetsverbot stützt das Gymnasium laut Schulordnung auf das „Interesse des Schulfriedens“. Betroffen sind von diesem Verbot in der Praxis gläubige muslimische Schüler*innen. Im Oktober 2025 hat die GFF Verbandsklage gegen das Gebetsverbot am Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Ziel ist eine rechtliche Feststellung, dass das pauschale Verbot des islamischen Gebets Schüler*innen aufgrund der Religion, der ethnischen Herkunft und rassistischer Zuschreibungen diskriminiert. Über die Schulautonomie darf nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Schüler*innen eingegriffen werden.
Beanstandungsverfahren nach dem LADG zeigt Wirkung gegen diskriminierende Schulordnungen
Das seit Juni 2020 gültige Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) ermöglicht gegen Diskriminierung durch öffentliche Stellen des Landes Berlin wie Polizei, Hochschulen und Schulen vorzugehen. Das LADG entlastet mit dem Verbandsklagerecht Betroffene von Diskriminierung, die sich nicht allein gegen die staatliche Benachteiligung wehren müssen. Als verbandsklageberechtigte Organisation konnte die GFF die diskriminierenden Schulordnungen nach dem LADG beanstanden. Die Mehrheit der Schulen haben im Beanstandungsverfahren eingelenkt und die Regeln vollumfänglich angepasst. Nach der erfolglosen Beanstandung an einem Berliner Gymnasium mit Gebetsverbot hat die GFF Verbandsklage eingereicht.
Während das LADG in Berlin Wirkung zeigt, gibt es in anderen Bundesländern keinen solchen Schutz. Dabei gibt es deutschlandweit diskriminierende Schulordnungen, denen dringend ein Riegel vorgeschoben werden muss.
Schulautonomie darf sich nicht über Grundrechte von Schüler*innen hinwegsetzen
Diskriminierenden Regeln sind in Schulordnungen und Vereinbarungen zwischen den Schüler*innen, ihren Eltern und der Schule festgehalten. An den durch die GFF erfolgreich beanstandeten Berliner Schulen gab es Regeln wie die Pflicht Deutsch zu sprechen, das Verbot von Kopfbedeckungen, das auch ein religiöses Kopftuch umfassen kann, ein Religionsausübungsverbot sowie geschlechtsspezifische Bekleidungsvorschriften. Wenn sich die Kinder und Jugendlichen nicht an die Regeln halten, können Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen wie Strafarbeiten folgen.
Solche Regelungen diskriminieren Menschen aufgrund ihrer Sprache, ihrer ethnischen Herkunft, rassistischer Zuschreibungen, ihrer Religion oder ihres Geschlechts und verstoßen damit gegen das LADG und das dahinterstehende verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot. Es gibt keine ausreichenden Gründe, die pauschale Verbote an Schulen rechtfertigen würden. Die Umsetzung des Diskriminierungsverbots darf nicht am Schultor aufhören.
Grundrechte von Kindern und Jugendliche schützen
Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf diskriminierungsfreie Bildung. Das erkennen sowohl das Grundgesetz und die Landesverfassungen als auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen an.
Junge Menschen brauchen die Schule als einen sicheren, diskriminierungsfreien Ort für ihre Persönlichkeitsentwicklung und für eine chancengleiche Bildung. Deshalb hat auch die Expert*innenkommission antimuslimischer Rassismus Berlin im Hinblick auf Schulordnungen empfohlen, diese umfassend auf Diskriminierungsrisiken zu überprüfen. Die GFF behält die Regelungen in den Schulordnungen im Blick und geht gegen Diskriminierung vor.

Freedom needs fighters
Gemeinsam für die Grundrechte vor Gericht