
Künstler*innenkollektiv Peng!: Verfassungsschutz muss Auskunft an Vereine erteilen
Wir kämpfen dafür, dass auch Vereine ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltend machen können und rechtlich abgesichert sind.
Ein Friedenspreis für die Waffenindustrie, eine fiktive Pressekonferenz von Vattenfall, auf der das Ende der Braunkohle verkündet wird und schließlich ein Verein, der „Verfassungsschützer*innen mit Skrupeln“ beim Ausstieg helfen soll. Die Aktionen des Künstler*innenkollektivs Peng!, die sie selbst als „medienwirksame Wunderwaffen für radikale Botschaften“ bezeichnen, sollen provozieren – auch und gerade die Sicherheitsbehörden.
Eine kleine Anfrage des Berliner Linken-Abgeordneten Niklas Schrader zeigt, dass die Arbeit des Vereins von Behörden wahrgenommen wird. Die Anfrage ergab, dass das Landeskriminalamt Berlin nach einer Durchsuchung der Büroräume des Kollektivs die Ermittlungsergebnisse an die Extremismus- und Terrorismusabwehr weitergegeben hatte.
Um zu prüfen, ob auch der Verfassungsschutz Peng! bereits auf dem Radar hat, stellte das Kollektiv 2021 einen Auskunftsantrag – ohne Erfolg. Der Verfassungsschutz lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Auskunft lediglich natürlichen Personen zustehe. Ein Verein ist rechtlich eine juristische Person. 2025 teilte der Verfassungsschutz nach einer halbherzigen Überprüfung mit, dass es zu Peng! keine gespeicherten Daten gäbe. Ein Recht auf die Auskunft für Vereine lehnt die Behörde weiterhin ab.
Wenn sich die Rechtsauffassung des Bundesamts für Verfassungsschutz durchsetzt, dürften Verfassungsschutzämter Vereine und Organisationen beobachten und deren Aktivitäten auswerten, ohne darüber Auskunft geben zu müssen. Das steht in scharfem Kontrast dazu, dass gerade bei Vereinen die dahinterstehenden Menschen aktiv werden. Eine 2022 gemeinsam mit Peng! und Rechtsanwältin Anja Heinrich eingereichte Klage soll Vereinen mehr Rechtssicherheit geben.
Geheimdienste nutzen Schlupfloch, um Organisationen zu überwachen
Verfassungsschutzämtern ist es zwar rechtlich erlaubt, zivilgesellschaftliche Organisationen gezielt zu beobachten und deren Daten auszuwerten. Einen Auskunftsanspruch sollen Vereine nach Auffassung des Verfassungsschutzes jedoch nicht haben. Das bedeutet, dass Vereine nicht erfahren, welche Daten über sie gespeichert sind. Sie können sich daher auch nicht gegen die Überwachung wehren. In unserer Klage argumentieren wir, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch auf juristische Personen anzuwenden ist und dass daraus ein Recht auf Auskunft folgt. Denn nur so erfüllt die Arbeit des Verfassungsschutzes die Mindestanforderungen an Transparenz und zivilgesellschaftliche Organisationen werden ausreichend rechtlich geschützt.
Ein fehlender Auskunftsanspruch bietet Geheimdiensten ein gefährliches Schlupfloch. Wenn Geheimdienste Organisationen unkontrolliert beobachten können, wird der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft eingeschränkt: Menschen werden davon abgeschreckt, sich zur Ausübung ihrer Grundrechte zusammenzuschließen. Auch das finanzielle Überleben vieler Vereine hängt teilweise von dem Urteil des Verfassungsschutzes ab. Denn der Geheimdienst wird oftmals vor der Vergabe von Fördergeldern nach einer Einschätzung gefragt.
Mit unserer Klage kämpfen wir dafür, dass auch Vereine ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltend machen können und die Zivilgesellschaft rechtlich abgesichert ist.

Freedom needs fighters
Gemeinsam für die Grundrechte vor Gericht