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Zensus 2021

12. August 2019 by Anna Livia Mattes

GFF erhebt Verfassungsbeschwerde gegen überflüssige und gefährliche Übermittlung von Meldedaten für Zensus-Testlauf

Die GFF hat gemeinsam mit dem Arbeitskreis Zensus Verfassungsbeschwerde gegen die massenweise Übermittlung von Meldedaten im Rahmen eines Testlaufs für den Zensus 2021 eingelegt. Noch nie wurden so umfangreiche Datensätze in einer zentralen Datenbank abrufbar. Für einen Testlauf ist das aber nicht notwendig – und es ist zudem auch gefährlich.

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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Änderungsgesetz zum Zensusvorbereitungsgesetz 2021. Der Bundestag hatte das Gesetz äußerst kurzfristig im Dezember 2018 um einen groß angelegten „Testlauf“ erweitert, in dem Meldedaten aller Bürger*innen innerhalb von vier Wochen ab dem 13. Januar 2019 dem Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellt wurden. Dies sollte der Prüfung der Übermittlungswege und der Qualität der Daten dienen, ist in dem vorgesehen Umfang aber völlig überflüssig. Tatsächlich schafft der Testlauf durch die Hintertür eine beispiellos umfangreiche Datenbank aller Bürger*innen.

Zentral gespeicherte Daten – ein attraktives Ziel für Hacker

Im Rahmen des Testlaufs wurde ein Katalog teils äußerst sensibler Daten wie z.B. Name, Geschlechtsidentität, Familienstand oder Religionszugehörigkeit übermittelt – ohne sie zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren. Mithilfe sogenannter Ordnungsmerkmale sind außerdem Beziehungen zwischen einzelnen Personen nachvollziehbar, etwa zwischen Ehe- und Lebenspartnern oder Eltern und Kindern. Diese Daten werden von den Meldeämtern an die statistischen Ämter der Länder übermittelt und können vom Statistischen Bundesamt zentral abgerufen werden.

Dadurch werden erstmals derart umfangreiche Datensätze von bis zu 82 Millionen Bürger*innen an einer zentralen Stelle zusammengeführt – ein attraktives Ziel für kriminelle Hacker und ein massiver Verstoß gegen datenschutzrechtliche Grundsätze. Nach der GFF vorliegenden Informationen werden diese Daten offenbar nicht beim Statistischen Bundesamt selbst vorgehalten, sondern bei einem Dritten, dessen Zuverlässigkeit kaum abzuschätzen ist.

Verstoß gegen „Datenschutz-Grundrecht“

Die GFF sieht in dem Vorgehen einen Verstoß gegen das „Datenschutz-Grundrecht“: das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht begründete das Bundesverfassungsgericht 1983 in seinem Volkszählungsurteil. Das Gericht setzte dem Staat deutliche Grenzen für die Sammlung und Auswertung der Daten seiner Bürger*innen.

Die vom Staat erhobenen Meldedaten dürfen – auch im Rahmen von Volkszählungen – nur zu den unbedingt notwendigen Zwecken eingesetzt werden. Diese Grenze ist mit dem vorgesehen Testlauf eindeutig überschritten. Der Zweck, Software für den Zensus 2021 zu testen, steht in keinem Verhältnis zu dem Risiko, dass die personenbezogenen Daten von Dritten missbraucht werden.

Insbesondere sind Daten möglichst zu anonymisieren. Für den nun laufenden Test hätte das auch vollkommen genügt. Statt die realen Meldedaten von bis zu 82 Millionen Menschen zu übermitteln, hätten die Behörden zum Test des Versands eines großen Datenvolumens sogar fiktive Daten verwenden können, zum Test der Qualität der Daten würde eine Stichprobe mit realen Daten genügen.

Handlungsbedürfnis verkannt

Um den Testlauf kurzfristig zu stoppen, hatte die GFF bereits im Januar 2019 einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt. Das Gericht lehnte den Eilantrag jedoch Anfang Februar ab und verkannte das dringende Handlungsbedürfnis für den Datenschutz. Zwar räumte es ein, dass die Erforderlichkeit von Übermittlung und Speicherung der unanonymisierten Realdaten keineswegs abschließend geklärt sei. Dennoch stoppte das Bundesverfassungsgericht nach einer Folgenabwägung den Testlauf nicht.

In seiner Entscheidung über den Eilantrag ließ das Bundesverfassungsgericht jedoch deutliche Zweifel an der Erforderlichkeit des Testlaufs erkennen. So stellte es fest, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen das Zensusvorbereitungsgesetz weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre.

GFF gegen staatliches Datensammeln

Die Verfassungsbeschwerde zielt nun darauf ab, das überflüssige Risiko zu reduzieren, dass Dritte sich Zugang zu den echten Daten der Bürger*innen verschaffen. Die für den Testlauf bereits gesammelten Meldedaten sollen nämlich bis zu zwei Jahre zentral gespeichert bleiben. Zudem wollen wir vergleichbare Testläufe in Zukunft verhindern.

Die GFF verteidigt die Grund- und Menschenrechte insbesondere gegen staatliche Eingriffe. Die geplante zentrale Datenbank wäre nicht nur ein potenzielles Ziel von Hacker-Angriffen. Es besteht die Gefahr, dass neben dem Statistischen Bundesamt auch andere Behörden Interesse am Zugriff auf diese Daten anmelden. Dieser Schritt in Richtung eines Überwachungsstaats muss daher von vornherein verhindert werden.

Hintergrundinformationen 

  • Die von Rechtsanwalt Benjamin Derin verfasste Beschwerdeschrift finden Sie hier.
  • Den von Rechtsanwalt Benjamin Derin verfassten Eilantrag finden Sie hier.

Presse

Hier finden Sie unsere aktuelle Pressemitteilung.

Weitere Pressemitteilungen:

  • GFF kündigt Verfassungsbeschwerde gegen überflüssige und gefährliche Übermittlung von Meldedaten für Zensus-Testlauf an (7. Februar 2019)
  • GFF stellt Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht gegen überflüssige und gefährliche Übermittlung von Meldedaten für Zensus-Testlauf (10. Januar 2019)

An dieser Stelle finden Sie den Pressespiegel.

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Foto: “Hans” auf Pixabay, lizensiert unter CC0.

Filed Under: Fälle, Zensus

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