Zum Inhalt springen
envato.com - eventyfourimages
Gleiche Rechte und soziale Teilhabe
Art. 3

Werkstätten für behinderte Menschen: Gerechtigkeit statt Almosen

Gegen Diskriminierung: Beschäftigte in „Werkstätten für behinderte Menschen“ dürfen nicht pauschal vom Mindestlohn ausgeschlossen werden. Wir haben Klage erhoben.

Die GFF geht gegen das diskriminierende Entgeltsystem in „Werkstätten für behinderte Menschen“ (WfbM) vor Gericht. Denn der Großteil der insgesamt 300.000 Beschäftigten erhält für ihre Arbeit dort im Schnitt lediglich um die 233 Euro im Monat – statt Mindestlohn.

Soraia Da Costa Batista

Volljuristin und Verfahrenskoordinatorin

Menschenrechte sind keine Wohltätigkeitsveranstaltung. Behinderte Menschen müssen angemessen für ihre Arbeit bezahlt werden. Für unseren Kläger heißt das: Er verdient Mindestlohn.

Unser Kläger Jürgen Linnemann ist seit etwa 40 Jahren in Werkstätten für behinderte Menschen tätig, zurzeit 24 Stunden wöchentlich. Für die Werkstatt und für externe Kund*innen bereitet er kistenweise Dokumente so auf, dass sie eingescannt und digitalisiert werden können. Dafür muss er Papiere sortieren, von Büroklammern und Tackernadeln befreien und mit Trennblättern versehen - ähnlich wie Bürohilfskräfte für digitale Archivierung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch. Dort kann Jürgen Linnemann wegen seiner Behinderung nicht arbeiten. Am Monatsende erhält er für seine Tätigkeit im Schnitt 200 Euro. Dass Menschen mit Behinderung diskriminiert werden, treibt ihn schon lange um. Für seinen jahrelangen Einsatz im Werkstattrat, einer Art Betriebsrat, ist er mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet worden. Wir klagen nun mit ihm vor dem Arbeitsgericht Münster darauf, dass die Werkstatt ihm die Differenz zwischen dem bisher gezahlten Arbeitsentgelt und dem Mindestlohn zahlt. Wir begründen das damit, dass unser Kläger Arbeitnehmer der WfbM ist und damit Anspruch auf Mindestlohn hat. Außerdem muss das Mindestlohngesetz auch für arbeitnehmerähnliche Werkstattbeschäftigte gelten. Sofern das Gericht beides verneint, wollen wir das jetzige Entgeltsystem auf Vereinbarkeit mit Verfassungs-, Unions- und Völkerrecht überprüfen lassen. Bislang fehlen entsprechende Gerichtsentscheidungen. Dabei betrifft die Frage viele: In Werkstätten arbeiten 300.000 Menschen.

Ich wünsche mir, dass Menschen nach ihren Stärken bezahlt werden, nicht nach ihrer Behinderung. Deshalb klage ich.
Kläger Jürgen Linnemann

Faire Bezahlung

Die Werkstätten müssen ihre Beschäftigten angemessen bezahlen. Bisher bekommen Beschäftigte jedoch ein Arbeitsentgelt mit einem Stundenlohn von etwa zwei Euro. Das liegt daran, dass zwischen den Beschäftigten und der Werkstatt ein „arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis“ statt eines Arbeitsverhältnisses angenommen wird. Damit sind die Menschen nach bisheriger Rechtsprechung ausgeschlossen vom gesetzlichen Mindestlohn, der seit Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto pro Stunde liegt. Von einer Entgeltsumme um die 233 Euro können die Beschäftigten ihren Lebensunterhalt nicht finanzieren. Sie sind oft auf existenzsichernde Leistungen vom Staat angewiesen.

Wenn Menschen mit Behinderung für ihre wirtschaftlich verwertbare Arbeit unterdurchschnittlich wenig Lohn erhalten, verstößt das gegen das Diskriminierungsverbot ( Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Das geringe Entgelt ist außerdem nicht vereinbar mit der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 lit. b) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 UN-BRK) und der europäischen Mindestlohnrichtlinie ( EU 2022/2041). Wir möchten gerichtlich klären lassen, ob Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen Arbeitnehmer*innen im Sinne des Mindestlohngesetzes sind und damit Anspruch auf Mindestlohn haben.

Insgesamt 300.000 Menschen mit Behinderungen sind bundesweit an mehr als 3.000 Standorten in Werkstätten beschäftigt. Die Arbeitsbereiche der Werkstätten sind vielfältig, beispielweise in der Wäscherei, im Garten- und Landschaftsbau, in der Montage und Verpackung oder im Webdesign. Voraussetzung für die Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte ist, dass Menschen wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können.

Ein gerechtes Gehalt auf Mindestlohnniveau und eine inklusive Arbeitswelt sind unerlässlich für die selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in unserer Gesellschaft. Wir setzen uns deshalb – neben vielen anderen diskriminierungsrechtlichen Verfahren – für einen inklusiveren Arbeitsmarkt ein.

Inklusive Arbeitswelt

Die Werkstatt-Strukturen bieten ein stark ausgebautes, aber auch ausgrenzendes Sondersystem. Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat dieses konventionswidrige WfbM-System in Deutschland schon in seinen Abschließenden Bemerkungen aus den Jahren 2015 und 2023 kritisiert. Er hat die schrittweise Abschaffung der WfbM sowie die Förderung des Übergangs der Werkstatt-Beschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt empfohlen.

Eine Reform der WfbM bedeutet nicht, dass es von heute auf morgen keine Werkstätten mehr gäbe. Steuerfinanzierte Mindestlohnmodelle würden ihren Erhalt sichern. Der Übergang von WfbM in den allgemeinen Arbeitsmarkt muss aber durchlässiger werden.

Menschen mit Behinderungen sind Teil unserer Gesellschaft und sollten nicht systematisch in Sonderstrukturen wie Förderschulen lernen und in WfbM arbeiten müssen. Um Anreize für inklusive Arbeitsplätze zu schaffen, müssen die Hemmnisse abgebaut und die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen, WfbM und Betriebe ausgebaut werden. Werkstatt-Beschäftigte sollten die notwendige Unterstützung erhalten, um sich beruflich weiterzuentwickeln und um auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu wechseln.

Nur so können Menschen mit Behinderungen tatsächlich wählen, wo sie lernen und arbeiten möchten.

Ideen für Alternativen

Es gibt einige Vorschläge für alternative Entgeltsysteme. Die Entgeltstudie im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kommt zum Ergebnis, dass ein steuersubventioniertes Mindestlohnmodell vorzugswürdig sei.

Auch die Werkstatträte Deutschland, eine Art Betriebsrat in den Werkstätten, die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM) und die Diakonie sprechen sich für eine Reform des WfbM-Systems aus. Die Werkstatträte fordern ein einfaches, existenzsicherndes Entgeltmodell, das sich aus einem Basisgeld mit einer leistungsabhängigen Erhöhung zusammensetzt.

Unterstützer*innen

Wir arbeiten bei der Klage mit dem Verein „ Sozialhelden" zusammen. Die Organisation unterstützt unsere strategische Prozessführung und hat bereits Positionspapiere mit Forderungen für eine inklusive Arbeitswelt erarbeitet. Jürgen Linnemann wird vor Gericht von den Rechtsanwältinnen Anna Gilsbach und Paula Sauerwein vertreten. Das Verfahren wird gefördert durch das Mercator-Projekt „Recht effektiv“. Das ZDF Magazine Royale berichtet über unsere Arbeit.

Grundrechte verteidigen.